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Mietwohnungen anpassen
Der Mieter darf die Wohnung behindertengerecht umbauen.
Ist der Mieter auf einen Rollstuhl oder auf eine Gehhilfe angewiesen, muss
ihm sein Vermieter einen behindertengerechten Umbau erlauben. Der Mieter müsse jedoch selbst behindert sein oder in der Wohnung mit behinderten
Angehörigen zusammenleben. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.
Entsprechende Baumaßnahmen sind nach Angabe des Mieterbundes etwa
ein Lift im Treppenhaus, ein behindertengerechtes Bad oder Rollstuhlrampen.
Der Vermieter könne seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn sein
Interesse an einem unveränderten Zustand der Wohnung schwerer wiegt als die Mieterinteressen, so der DMB. Es komme beispielsweise auf die Art,
Dauer und Schwere der Behinderung an, sowie die Frage, ob und inwieweit die Interessen der Mitmieter beeinträchtigt werden.
(dpa)
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Pflegekasse muss Gegensprechanlage bezuschussen
Kassel: Die Pflegekasse muss einen angemessenen Zuschuss für eine
Gegensprechanlage im Haushalt von gehunfähigen Personen finanzieren. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Az.:B 3 KR 3/00 R). Die
Pflegekasse hatte den Zuschuss zuvor mit der Begründung abgelehnt, durch die Massnahme würden keine pflegerelevanten Verrichtungen gefördert.
Das Bundessozialgericht begründet sein Urteil damit, die Gegensprechanlage
sei eine zuschussfähige Massnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, weil sie die Selbständigkeit der Klägerin innerhalb des
Haushalts fördert. Das Bedürfnis, Besucher erst nach ihrer Identifizierung selbständig in die Wohnung einzulassen, ist nach Auffassung des Gerichts
legitim und nicht durch eine Notrufanlage zu decken. Bei der Höhe des Zuschusses hat die Pflegekasse aber einen Ermessensspielraum. Innerhalb
dessen können die Einkommensverhältnisse der Anspruchsberechtigten ebenso berücksichtigt werden, wie die Tatsache, dass Gegensprechanlagen
auch ohne Vorliegen einer Behinderung weithin zur Steigerung des Wohnkomforts eingebaut werden. In dem strittigen Verfahren entschied das Gericht auf einen zehnprozentigen Eigenanteil.
Quelle: kobinet
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Kostenübernahme von Inkontinenzartikeln
von Sozialberater Werner Schuren, Winsen/ Luhe ©
Immer wieder kommt es zu Streitereien mit Krankenkassen wegen der
Versorgung mit Inkontinenzartikeln. Hierzu gibt es klare Regeln, die den Betroffenen und Pflegenden nachfolgend verdeutlicht werden sollen
Inkontinenzartikel sind als Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse
verordnungsfähig, wenn Inkontinenzmittel in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit (zB Blasen- und/ oder Darminkontinenz im
Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatiden) stehen, wenn neben der Blasen- und/ oder Darminkontinenz so schwere Funktionsstörungen (zB Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegen,
dass ohne Einsatz von Inkontinenzartikeln der Eintritt von Dekubitus oder Dermatiden droht, der Betroffene die Harn-und/ oder Stuhlabgabe nicht
kontrollieren und sich insoweit auch nicht bemerkbar machen kann oder nur durch den Einsatz von Inkontinenzartikeln das allgemeine Grundbedürfnis
der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben befriedigt werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine aktive Teilnahme" am
gesellschaftlichen Leben. Eine solche liegt vor, wenn der Versicherte in die Lage versetzt wird, seine Mobilität zu aktivieren und ihm damit eine von
Pflegekräften nicht ständig überwachte Alltagsgestaltung ermöglicht wird.
Ist eine der obigen Voraussetzungen erfüllt, besteht die Leistungspflicht der
Krankenkasse unabhängig davon, ob sich der Versicherte in seiner häuslichen Umgebung aufhält oder in einem Alten- oder Pflegeheim. Es
bedarf einer ärztlichen Verordnung. Der verordnende Arzt muss auf dem Hilfsmittelrezept ("Ziffer 7" auf dem Verordnungsblatt) das Hilfsmittel genau
bezeichnen und die Indikation der Krankheit benennen. Als Hilfsmittel unterliegen Inkontinenzartikel nicht der Budgetierung der ärztlichen Verordnungen.
Oftmals bietet sich, auch im Interesse der Patienten, eine
Langzeitverordnung des benötigten Bedarfs an Inkontinenzartikeln zB für ein halbes Jahr an. Diese Langezeitverordnungen sind für die Krankenkasse
wirtschaftlicher, da in der Regel die Krankenkasse günstigere Preisstaffeln erzielen kann.
Die Inkontinenzartikel müssen als Hilfsmittel im Hilfsmittelkatalog
(Produktgruppe 15) registriert sein. Dies ist bei den gängigsten Inkontinenzartikeln der Fall.
Liegen die Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse
nicht vor, sollte bei Beziehern von Leistungen der Pflegeversicherung geprüft werden, ob die Inkontinenzartikel überwiegend pflegerischen
Zwecken dienen, zB um einen häufigen Wäschewechsel zu vermeiden. In diesem Falle können Inkontinenzartikel als Pflegehilfsmittel zum laufenden
Verbrauch bis zu 31 Euro monatlich von der Pflegekasse bezuschusst werden.
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Wichtiges zur Hilfsmittelversorgung
von Sozialberater Werner Schuren, Winsen/Luhe ©
Sozialberater Werner Schuren erläutert einige der am häufigsten gestellten Fragen :
Mein Arzt weigert sich wegen der Budgetierung, mir ein Hilfsmittel zu verschreiben!
Hilfsmittel sind nicht budgetiert Auch nach der Gesundheitsreform 2000
unterliegen Hilfsmittel nicht der Budgetierung. Hilfsmittel sind medizinische Sachleistungen. Zu ihnen gehören Körperersatzteile und orthopädische
Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel sowie technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.
Hilfsmittel dürfen jedoch nicht mit den budgetierten Heilmitteln verwechselt
werden: Heilmittel - oder besser Heilleistungen - sind persönlich erbrachte medizinische Leistungen, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der
Sprachtherapie und der Beschäftigungstherapie. Damit es nicht zu einer unnötigen Belastung des Arznei-, Verband- und Heilmittelbudgets kommt ist
vom Arzt streng darauf zu achten, bei jeder Hilfsmittelverordnung das Feld "7" des Arzneiverordnungsblattes anzukreuzen. Nur so ist sichergestellt,
dass die Hilfsmittel als solche erfasst werden und das Arzneimittelbudget nicht belasten.
Kann die Krankenkasse über das vom Arzt verordnete Hilfsmittel und den Lieferanten entscheiden ?
Krankenkassen dürfen eine Genehmigungspflicht von Heilmitteln festschreiben. Ihnen obliegt es, ärztliche Verordnungen auf
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Erforderlichkeit sowie Art und Weise der Erbringung zu prüfen. Dies entschied kürzlich das SozialgerichtPotsdam.
Allerdings kann die Krankenkasse nicht in jedem Fall über das Hilfsmittel im
Detail entscheiden, vielmehr ist auf die Wünsche des Versicherten auch bei der Auswahl des Hilfsmittels (z.B. Modell) und der Beauftragung des Lieferanten Rücksicht zu nehmen.
Muss ich mich mit einem gebrauchten Hilfsmittel zufrieden geben ?
Die Krankenkasse kann auch gebrauchte Hilfsmittel an ihre Versicherten
abgeben. Allerdings muss dieses Hilfsmittel technisch geprüft sowie in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Auch optisch muss das Hilfsmittel,
von leichteren Gebrauchsspuren abgesehen, in Ordnung sein. Sofern das Hilfsmittel angepasst werden muss, z.B. bei der Rollstuhlversorgung, hat
dieses zu erfolgen, eine Versorgung ohne individuelle Anpassung ist unzulässig.
Wer ist Eigentümer des Hilfsmittels ?
Soweit Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkasse besteht,
erhalten Versicherte das Hilfsmittel für die Zeit, in der dieses benötigt wird. Geringwertige Hilfsmittel, zB Krücken, Brillen, normale Zuckermess-Geräte
usw.) werden ohne Eigentumsvorbehalt überlassen; das Hilfsmittel geht in das Eigentum des Versicherten über. Eine Rücknahme durch die Krankenkasse erfolgt nicht.
Höherwertige Hilfsmittel (zB Rollstühle, Lesegeräte usw) werden nach Ermessen der Krankenkasse dem Versicherten als Eigentum überlassen (zB
spezialangepasste Hilfsmittel wie Prothesen), per Leasing (zB Rollstühle im Rahmen des BARMER-Dienstleisungsmodells) beschafft, wobei das Hilfsmittel
Eigentum des Leasinggebers bleibt, oder dem Versicherten wird das Hilfsmittel mit Eigentumsvorbehalt dem Versicherten leihweise überlassen, es bleibt Eigentum der Krankenkasse.
Bei einem Wechsel der Krankenkasse verbleiben Hilfsmittel mit Eigentumsvorbehalt beim Versicherten, das Eigentumsrecht der bisherigen Krankenkasse erlischt und geht auf die neue Krankenkasse über. Ein
finanzieller Ausgleich der neuen Krankenkasse an die alte Krankenkasse erfolgt nicht.
Bei Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt das
Hilfsmittel mit Eigentumsvorbehalt gleichfalls beim Versicherten und geht in dessen Eigentum über. Auch hier erfolgt kein finanzieller Ausgleich an die Krankenkasse.
Im Todesfalle des Versicherten oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen nicht mehr benötigt wird, gehen Hilfsmittel mit Eigentumsvorbehalt
in ein Hilfsmitteldepot der Krankenkasse zurück und soll dann anderen Versicherten zur Verfügung gestellt werden.
Da einzelne Mitarbeiter entweder diese Regelungen nicht kennen oder nicht
kennen wollen, hier ein Auszug aus einem internen gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenversicherung vom 09.12.1988 :
... 7. Eigentumsvorbehalt/Wiederverwendung Es liegt im Ermessen der Krankenkasse, Hilfsmittel leihweise oder im
Leasing-Verfahren zur Verfügung zustellen. Näheres ist mit dem Versicherten und/oder den Leistungserbringern zu regeln.Eine Rückgabe
nicht mehr benötigter Hilfsmittel sollte in Erwägung gezogen werden, wenn eine Wiederverwendung wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Wegen
Wechsel der Kassenzugehörigkeit oder bei Ausscheiden aus der Versicherung kommt eine Rückforderung oder ein wertmäßiger Ausgleich
nicht in Betracht.Im Übrigen soll die Krankenkasse vor der Beschaffung eines neuen Hilfsmittels prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung
von bisher benutzten Hilfsmitteln nicht wirtschaftlicher ist als eine Neubewilligung.
Habe ich Anspruch auf ein Hilfsmittel zur Reserve ?
Grundsätzlich werden Hilfsmittel nur in einfacher Ausfertigung von der
Krankenkasse übernommen. Nur in Ausnahmefällen können Hilfsmittel auch mehrfach bewilligt werden, nämlich wenn dies therapeutisch zweckmäßig ist. Dazu heißt es in den Hilfsmittel-Richtlinien :
... 14. Von gleichartig wirkenden Heilmitteln und/oder Hilfsmitteln ist im
Rahmen der Indikationsstellung das nach Art und Umfang dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Entsprechende zu verordnen. Eine gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel und/oder Hilfsmittel für denselben
Anwendungsbereich kann nur sinnvoll sein, wenn durch sie ein therapeutisch zweckmäßiger Synergismus bewirkt wird.
Ein solcher Fall könnte z.B. bei Rollstuhlfahrern vorliegen, die jeweils einen
Rollstuhl für die Wohnung und fürs Freie bekommen können.
Ein zusätzliches Hilfsmittel als Reserve kommt jedoch nicht in Betracht. Dies
gilt auch für lebensnotwendige Hilfsmittel, zB Beamtmungsgeräte, da die Hilfsmittellieferanten im Rahmen der Versorgungsverträge mit den
Krankenkassen verpflichtet sind, einen 24-Stunden-Notservice bereitzuhalten.
Muß mir die Krankenkassse den Ladestrom für meinen E-Rollstuhl bezahlen ?
Rollstuhlfahrer haben Anspruch auf Kostenerstattung für den Ladestrom von Elektro-Rollstühlen.
Das Bundessozialgericht hatte am 06. Februar 1997 in einem Rechtsstreit
gegen die Betriebskrankenkasse Hamburg in diesem Sinne entschieden (Aktenzeichen 3 RK 12/96). Eine gelähmte Versicherte hatte die
Kostenübernahme für den erforderlichen Ladestrom eines von der BKK bewilligten Rollstuhls mit dem Hinweis abgelehnt, diese Kosten würden in
den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung fallen. Die Versicherte beschritt den Rechtsweg. Das Sozialgericht gab ihr recht, das Landessozialgericht
hingegen erkannte den Anspruch der Klägerin nicht an. Das angerufene Bundessozialgericht entschied jedoch "Die Krankenkasse ist verpflichtet, die
Klägerin mit dem erforderlichen Ladestrom zu versorgen, weil dieser zum Betrieb des Rollstuhls erforderlich ist. Der Gesichtspunkt allgemeiner
Lebenshaltungskosten oder allgemeiner Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens ist nur für die Hilfsmitteleigenschaft von Bedeutung, nicht aber für notwendiges Zubehör oder Betriebskosten."
Direkte Auswirkungen auf andere Krankenkassen oder andere Antragsteller bestehen aufgrund des Urteils zwar nicht. Lehnt eine Kasse jedoch den
Antrag auf Stromkostenerstattung ab, tut sie dies in der sicheren Erwartung einer Niederlage vor dem Sozialgericht. Da die Entscheidung des
BSG grundsätzliche Bedeutung hat, sollten daher Rollstuhlfahrer entsprechend die Kostenerstattung bei ihrer Krankenkassse verlangen. Dies geht bis zu vier Jahren in der Vergangenheit.
Es werden nur die angemessenen Stromkosten übernommen. Unter Absprache mit namenhaften Anbietern und den Spitzenverbänden der Krankenkassen, wurde ein monatlicher Pauschbetrag in Höhe von 5 - 10 €
als ausreichend erachtet, um den problemlosen Betrieb zu gewährleisten
Übrigens : Nicht nur Rollifahrer können von diesem Urteil des BSG profitieren. Der Kostenübernahme von Stromkosten bei
Sauerstoffgeneratoren stehen die Spitzenverbände der Krankenkassen positiv gegenüber. Nach Berechnungen belaufen sich die Stromkosten bei
Sauerstoffgeneratoren auf rund 25 € pro Monat. Aber viele andere Hilfsmittel (Lifte, Hebevorrichtungen, Badewannensitze usw.) werden
elektrisch betrieben – stellen Sie entsprechende Anträge bei Ihrer Krankenkasse.
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